Die Klägerin hat bei der Beklagten, einem gemeinnützigen
Bildungsunternehmen zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung, einen
Berufsausbildungsvertrag im Ausbildungsberuf „Industriekauffrau“
abgeschlossen. Die Ausbildung wurde in einem tarifgebundenen Betrieb
absolviert. Die Ausbildungsvergütung betrug etwa nur 35 Prozent der
tariflichen Vergütung. Die Klägerin hat Zahlung der Differenz zwischen der
vereinbarten Ausbildungsvergütung und den tariflichen Sätzen in Höhe von
insgesamt 9.025,59 Euro verlangt. Die Vorinstanzen haben die Zahlungsklage
abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht
keinen Erfolg.
Das BAG hat entschieden, dass der Klägerin nach § 10 Abs. 1 BBiG kein
Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung in Höhe der tariflichen Sätze
zusteht. Ihre Ausbildungsvergütung war nicht unangemessen. Bei
Ausbildungsverhältnissen, die ausschließlich durch öffentliche Gelder und
private Spenden zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert
werden und zudem für den Ausbilder mit keinerlei finanziellen Vorteilen
verbunden sind, ist die vereinbarte Vergütung nicht an der tariflich
geregelten Ausbildungsvergütung zu messen. Entscheidend ist, ob die
Vergütung fühlbar zu den Lebenshaltungskosten des Auszubildenden beitragen
kann. Das hat das BAG vorliegend noch bejaht.
(BAG, Urteil v. 24.10.2002 - 6 AZR 626/00)
Der Kläger wurde ab Mitte 1999 bei der Beklagten als Flugzeugführer
beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag erfolgte die Einstellung unter der
Bedingung, dass er eine Musterberechtigung für einen bestimmten Flugzeugtyp
erwirbt. Die Beklagte erklärte sich bereit, die dem Kläger durch den Besuch
einer externen Flugschule entstehenden, darlehensfinanzierten
Ausbildungskosten in Höhe von 34.000 DM einschließlich der Zinsen zu
erstatten. Die Rückzahlung war auf drei Jahre verteilt, wobei jeweils nach
Ablauf eines Beschäftigungsjahres ein Drittel der Ausbildungskosten fällig
sein sollte. Nachdem der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2000
gekündigt hatte, verlangte er die Erstattung des Restbetrags der von ihm
verauslagten Ausbildungskosten. Die Revision des Klägers blieb vor dem
Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die Vereinbarung der Parteien über die
Erstattung der vom Kläger aufgewendeten Ausbildungskosten ist wirksam. Sie
beeinträchtigt ihn nicht unangemessen entgegen dem Gebot von Treu und
Glauben nach §242 BGB. Der Erwerb der Musterberechtigung ist für den Kläger
beruflich von Vorteil. Es handelt sich um einen anerkannten
Qualifikationsnachweis. Ohne ihn wäre er nicht als Flugzeugführer
eingestellt worden. Die durch die vertragliche Gestaltung bewirkte
dreijährige Bindung beschränkt seine Berufsfreiheit nicht im Übermaß. Sie
ist angesichts der durch die Musterberechtigung erworbenen beruflichen
Vorteile und im Hinblick auf die Höhe der auf den Arbeitgeber entfallenden
Kosten auch zumutbar.
(BAG, Urteil v. 19.2.2004 - 6 AZR 552/02)
Haben die Parteien in einem vom Arbeitgeber vorformulierten
Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Arbeitnehmer bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer bestimmten Frist vom Arbeitgeber
übernommene Ausbildungskosten zurückzahlen muss, ohne dass es auf den Grund
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt, ist dies unwirksam. Sie
benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen und ist damit nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine
Auslegung der Klausel dahingehend, dass sie nur für den Fall gilt, dass das
Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer selbst oder wegen eines von ihm zu
vertretenden Grundes durch den Arbeitgeber beendet wird (so genannte
geltungserhaltende Reduktion) scheidet dagegen aus.
Der Beklagte war bei der Klägerin, einem technischen Überwachungsverein,
beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag war vereinbart, dass er nach Abschluss
seiner Ausbildung als amtlich anerkannter Sachverständiger eingesetzt werden
sollte. Der Arbeitsvertrag enthielt folgende Klausel: „Die voraussichtlichen
Ausbildungskosten werden circa 15.000 DM betragen. Sie gelten für die Dauer
von 2 Jahren ab dem Ausbildungsende als Vorschuss. Wird das
Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit beendet, verpflichtet sich der
Mitarbeiter, den Betrag, der nach abgeschlossener Ausbildung genau ermittelt
und dem Mitarbeiter gesondert mitgeteilt wird, anteilig zurückzuzahlen.
Dabei wird für jeden Monat 1/24 verrechnet.“ Der Beklagte schloss seine
Ausbildung im August 2002 erfolgreich ab. Im Mai 2003 kündigte er sein
Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2003. Daraufhin forderte die Klägerin die
Ausbildungskosten von rund 5.000 Euro zurück. Weil die vorformulierte
Rückzahlungsklausel zu weitgehend war, hatte der Arbeitgeber jedoch keinen
Erfolg.
(BAG, Urteil v 11.4.2006 - 9 AZR 610/05)
Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Vereinbarung über die Rückzahlung von
Ausbildungskosten unterliegt auch dann einer Inhaltskontrolle nach § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist. Sie
verstößt gegen das in § 307 BGB geregelte Transparenzgebot, wenn eine
ratenweise Rückzahlung der Kosten nur bei einer Anschlusstätigkeit beim
Arbeitgeber in Betracht kommen soll, Art und Vergütung der Tätigkeit aber
nicht festgelegt sind.
Der Fall
Der Beklagte begann im Anschluss an seine Ausbildung bei der Klägerin zum
Sozialversicherungsfachwirt ein Studium der Fachrichtung
Gesundheitsökonomie. Zuvor schlossen die Arbeitsvertragsparteien einen
Volontariatsvertrag, wonach der Beklagte für die Dauer des Studiums ein
Darlehen in Höhe der Vergütung eines Auszubildenden im dritten
Ausbildungsjahr sowie einen Mietzuschuss erhalten sollte. Dieses Darlehen
sollte nach Beendigung des Studiums in 60 gleichen Monatsraten durch eine
Anschlusstätigkeit bei der Klägerin zurückgezahlt werden. Nach Beendigung
des Studiums bot die Klägerin dem Beklagten eine Tätigkeit mit der Vergütung
eines Sozialversicherungsfachwirts an. Der Beklagte lehnte das Angebot mit
dem Hinweis ab, dass die Vergütung nicht seiner Qualifikation
entspreche. Die Klägerin verlangte die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von
knapp 24.000 Euro.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen
Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens.
Die von der Klägerin formulierte Darlehensvereinbarung unterliegt der
Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das gilt selbst dann, wenn
sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt gewesen sein sollte. Denn der
Beklagte ist als Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Daher
finden die §§ 307 ff. BGB gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auch Anwendung, wenn
die Vertragsbedingungen nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert
waren.
Im Streitfall ist die Darlehensvereinbarung wegen Verletzung des
Transparenzgebots aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die Vereinbarung
ist weder klar noch transparent. Insbesondere ist nicht geregelt, in welcher
Tätigkeit der Beklagte nach dem erfolgreich abgeschlossenen Studium
beschäftigt und welche Vergütung er erhalten soll. Eine derartig lückenhafte
Vertragsgestaltung eröffnet dem Arbeitgeber ungerechtfertigt weitgehende
Entscheidungsspielräume. Deren Auswirkungen waren für den Beklagten bei
Vertragsabschluss nicht vorhersehbar.
Das Fazit
Das Urteil stellt klar, dass Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB
sind. Folglich unterliegen vom Arbeitgeber vorformulierte
Vertragsbedingungen auch bei nur einmaliger Verwendung der Inhaltskontrolle
des § 307 BGB. Danach ist der Arbeitgeber entsprechend der Grundsätze von
Treu und Glauben verpflichtet, arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten
möglichst klar, verständlich und eindeutig zu regeln. Dies gilt auch
hinsichtlich der Rückzahlung von Ausbildungs- aber auch Fortbildungskosten.
Andernfalls trägt der Arbeitgeber das Risiko, auf den von ihm vorgestreckten
Kosten sitzen zu bleiben.
(BAG, Urteil v. 18.3.2008 - 9 AZR 186/07)
Das für Handlungsgehilfen in § 60 HGB ausdrücklich geregelte
Wettbewerbsverbot beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der
Arbeitnehmer während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses Wettbewerb zu
Lasten seines Arbeitgebers unterlassen muss. Dies gilt auch für einen
Auszubildenden während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses. Der
Beklagte absolvierte bei der Klägerin, einem privaten
Dienstleistungsunternehmen, ab Mitte Juni 2000 eine kaufmännische
Berufsausbildung. Im Rahmen der Ausbildung wurde er damit betraut, Kunden
der Klägerin aufzusuchen, Anträge für Versicherungen aufzunehmen und an die
Klägerin weiterzuleiten.
Im Dezember 2002 erhielt die Klägerin Hinweise, dass der Beklagte
Versicherungsverträge für Versicherungsunternehmen vermittelte, die mit der
Klägerin in keinen Geschäftsbeziehungen standen. Nachdem das
Ausbildungsverhältnis auf Wunsch des Beklagten zum Ablauf 2002 beendet
worden war, eröffnete er im September 2003 eine Generalvertretung für eines
dieser Versicherungsunternehmen. Die Klägerin nahm den Beklagten auf
Auskunftserteilung in Bezug auf die an „fremde“ Versicherungsunternehmen
vermittelten Versicherungen in Anspruch. Auf der Grundlage der Auskunft
beansprucht die Klägerin vom Beklagten Schadenersatz wegen der für über 30
Versicherungsverträge entgangenen Abschluss- und Bestandsprovisionen in Höhe
von zuletzt rund 11.000 Euro. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des Beklagten
hatte keinen Erfolg. Auch ein Auszubildender darf während der Dauer des
Berufsausbildungsverhältnisses keinen Wettbewerb zu Lasten seines
ausbildenden Arbeitgebers betreiben. Den der Klägerin entstandenen Schaden
hat das Landesarbeitsgericht zutreffend nach § 287 ZPO geschätzt.
(BAG, Urteil v. 20.9.2006 - 10 AZR 439/05)