Rechtsprechung zur Ausbildung

Ausbildungsvergütung im staatlich geförderten Ausbildungsverhältnis

Die Klägerin hat bei der Beklagten, einem gemeinnützigen Bildungsunternehmen zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung, einen Berufsausbildungsvertrag im Ausbildungsberuf „Industriekauffrau“ abgeschlossen. Die Ausbildung wurde in einem tarifgebundenen Betrieb absolviert. Die Ausbildungsvergütung betrug etwa nur 35 Prozent der tariflichen Vergütung. Die Klägerin hat Zahlung der Differenz zwischen der vereinbarten Ausbildungsvergütung und den tariflichen Sätzen in Höhe von insgesamt 9.025,59 Euro verlangt. Die Vorinstanzen haben die Zahlungsklage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Das BAG hat entschieden, dass der Klägerin nach § 10 Abs. 1 BBiG kein Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung in Höhe der tariflichen Sätze zusteht. Ihre Ausbildungsvergütung war nicht unangemessen. Bei Ausbildungsverhältnissen, die ausschließlich durch öffentliche Gelder und private Spenden zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert werden und zudem für den Ausbilder mit keinerlei finanziellen Vorteilen verbunden sind, ist die vereinbarte Vergütung nicht an der tariflich geregelten Ausbildungsvergütung zu messen. Entscheidend ist, ob die Vergütung fühlbar zu den Lebenshaltungskosten des Auszubildenden beitragen kann. Das hat das BAG vorliegend noch bejaht.
(BAG, Urteil v. 24.10.2002 - 6 AZR 626/00)


Erstattung von Ausbildungskosten (Rückzahlungsklauseln)

Der Kläger wurde ab Mitte 1999 bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag erfolgte die Einstellung unter der Bedingung, dass er eine Musterberechtigung für einen bestimmten Flugzeugtyp erwirbt. Die Beklagte erklärte sich bereit, die dem Kläger durch den Besuch einer externen Flugschule entstehenden, darlehensfinanzierten Ausbildungskosten in Höhe von 34.000 DM einschließlich der Zinsen zu erstatten. Die Rückzahlung war auf drei Jahre verteilt, wobei jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres ein Drittel der Ausbildungskosten fällig sein sollte. Nachdem der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2000 gekündigt hatte, verlangte er die Erstattung des Restbetrags der von ihm verauslagten Ausbildungskosten. Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die Vereinbarung der Parteien über die Erstattung der vom Kläger aufgewendeten Ausbildungskosten ist wirksam. Sie beeinträchtigt ihn nicht unangemessen entgegen dem Gebot von Treu und Glauben nach §242 BGB. Der Erwerb der Musterberechtigung ist für den Kläger beruflich von Vorteil. Es handelt sich um einen anerkannten Qualifikationsnachweis. Ohne ihn wäre er nicht als Flugzeugführer eingestellt worden. Die durch die vertragliche Gestaltung bewirkte dreijährige Bindung beschränkt seine Berufsfreiheit nicht im Übermaß. Sie ist angesichts der durch die Musterberechtigung erworbenen beruflichen Vorteile und im Hinblick auf die Höhe der auf den Arbeitgeber entfallenden Kosten auch zumutbar.
(BAG, Urteil v. 19.2.2004 - 6 AZR 552/02)


Rückzahlungsklausel zu den Ausbildungskosten

Haben die Parteien in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer bestimmten Frist vom Arbeitgeber übernommene Ausbildungskosten zurückzahlen muss, ohne dass es auf den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt, ist dies unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine Auslegung der Klausel dahingehend, dass sie nur für den Fall gilt, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer selbst oder wegen eines von ihm zu vertretenden Grundes durch den Arbeitgeber beendet wird (so genannte geltungserhaltende Reduktion) scheidet dagegen aus.
Der Beklagte war bei der Klägerin, einem technischen Überwachungsverein, beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag war vereinbart, dass er nach Abschluss seiner Ausbildung als amtlich anerkannter Sachverständiger eingesetzt werden sollte. Der Arbeitsvertrag enthielt folgende Klausel: „Die voraussichtlichen Ausbildungskosten werden circa 15.000 DM betragen. Sie gelten für die Dauer von 2 Jahren ab dem Ausbildungsende als Vorschuss. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit beendet, verpflichtet sich der Mitarbeiter, den Betrag, der nach abgeschlossener Ausbildung genau ermittelt und dem Mitarbeiter gesondert mitgeteilt wird, anteilig zurückzuzahlen. Dabei wird für jeden Monat 1/24 verrechnet.“ Der Beklagte schloss seine Ausbildung im August 2002 erfolgreich ab. Im Mai 2003 kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2003. Daraufhin forderte die Klägerin die Ausbildungskosten von rund 5.000 Euro zurück. Weil die vorformulierte Rückzahlungsklausel zu weitgehend war, hatte der Arbeitgeber jedoch keinen Erfolg.
(BAG, Urteil v 11.4.2006 - 9 AZR 610/05)


Unwirksamkeit einer Vereinbarung über die Rückzahlung von Ausbildungskosten

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Vereinbarung über die Rückzahlung von Ausbildungskosten unterliegt auch dann einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist. Sie verstößt gegen das in § 307 BGB geregelte Transparenzgebot, wenn eine ratenweise Rückzahlung der Kosten nur bei einer Anschlusstätigkeit beim Arbeitgeber in Betracht kommen soll, Art und Vergütung der Tätigkeit aber nicht festgelegt sind.
Der Fall
Der Beklagte begann im Anschluss an seine Ausbildung bei der Klägerin zum Sozialversicherungsfachwirt ein Studium der Fachrichtung Gesundheitsökonomie. Zuvor schlossen die Arbeitsvertragsparteien einen Volontariatsvertrag, wonach der Beklagte für die Dauer des Studiums ein Darlehen in Höhe der Vergütung eines Auszubildenden im dritten Ausbildungsjahr sowie einen Mietzuschuss erhalten sollte. Dieses Darlehen sollte nach Beendigung des Studiums in 60 gleichen Monatsraten durch eine Anschlusstätigkeit bei der Klägerin zurückgezahlt werden. Nach Beendigung des Studiums bot die Klägerin dem Beklagten eine Tätigkeit mit der Vergütung eines Sozialversicherungsfachwirts an. Der Beklagte lehnte das Angebot mit dem Hinweis ab, dass die Vergütung  nicht seiner Qualifikation entspreche. Die Klägerin verlangte die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von knapp 24.000 Euro.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens.
Die von der Klägerin formulierte Darlehensvereinbarung unterliegt der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das gilt selbst dann, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt gewesen sein sollte. Denn der Beklagte ist als Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Daher finden die §§ 307 ff. BGB gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auch Anwendung, wenn die Vertragsbedingungen nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert waren.
Im Streitfall ist die Darlehensvereinbarung wegen Verletzung des Transparenzgebots aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die Vereinbarung ist weder klar noch transparent. Insbesondere ist nicht geregelt, in welcher Tätigkeit der Beklagte nach dem erfolgreich abgeschlossenen Studium beschäftigt und welche Vergütung er erhalten soll. Eine derartig lückenhafte Vertragsgestaltung eröffnet dem Arbeitgeber ungerechtfertigt weitgehende Entscheidungsspielräume. Deren Auswirkungen waren für den Beklagten bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar.
Das Fazit
Das Urteil stellt klar, dass Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind. Folglich unterliegen vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen auch bei nur einmaliger Verwendung der Inhaltskontrolle des § 307 BGB. Danach ist der Arbeitgeber entsprechend der Grundsätze von Treu und Glauben verpflichtet, arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten möglichst klar, verständlich und eindeutig zu regeln. Dies gilt auch hinsichtlich der Rückzahlung von Ausbildungs- aber auch Fortbildungskosten. Andernfalls trägt der Arbeitgeber das Risiko, auf den von ihm vorgestreckten Kosten sitzen zu bleiben.
(BAG, Urteil v. 18.3.2008 - 9 AZR 186/07)


Wettbewerbsverbot im Ausbildungsverhältnis

Das für Handlungsgehilfen in § 60 HGB ausdrücklich geregelte Wettbewerbsverbot beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Arbeitnehmer während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses Wettbewerb zu Lasten seines Arbeitgebers unterlassen muss. Dies gilt auch für einen Auszubildenden während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses. Der Beklagte absolvierte bei der Klägerin, einem privaten Dienstleistungsunternehmen, ab Mitte Juni 2000 eine kaufmännische Berufsausbildung. Im Rahmen der Ausbildung wurde er damit betraut, Kunden der Klägerin aufzusuchen, Anträge für Versicherungen aufzunehmen und an die Klägerin weiterzuleiten.
Im Dezember 2002 erhielt die Klägerin Hinweise, dass der Beklagte Versicherungsverträge für Versicherungsunternehmen vermittelte, die mit der Klägerin in keinen Geschäftsbeziehungen standen. Nachdem das Ausbildungsverhältnis auf Wunsch des Beklagten zum Ablauf 2002 beendet worden war, eröffnete er im September 2003 eine Generalvertretung für eines dieser Versicherungsunternehmen. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Auskunftserteilung in Bezug auf die an „fremde“ Versicherungsunternehmen vermittelten Versicherungen in Anspruch. Auf der Grundlage der Auskunft beansprucht die Klägerin vom Beklagten Schadenersatz wegen der für über 30 Versicherungsverträge entgangenen Abschluss- und Bestandsprovisionen in Höhe von zuletzt rund 11.000 Euro. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg. Auch ein Auszubildender darf während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses keinen Wettbewerb zu Lasten seines ausbildenden Arbeitgebers betreiben. Den der Klägerin entstandenen Schaden hat das Landesarbeitsgericht zutreffend nach § 287 ZPO geschätzt.
(BAG, Urteil v. 20.9.2006 - 10 AZR 439/05)