Nach § 78 a Abs. 2 BetrVG gilt zwischen einem Auszubildenden, der
Mitglied eines der in § 78 a Abs. 1 BetrVG genannten
Betriebsverfassungsorgane ist, und dem Arbeitgeber im Anschluss an das
Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als
begründet, wenn der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate vor
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber die
Weiterbeschäftigung schriftlich verlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf
Personen Anwendung, die nach § 19 BBiG eingestellt werden, um berufliche
Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne dass sie sich in
einem Berufsausbildungsverhältnis nach § 1 Abs. 2 BBiG befinden, soweit
nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist. § 78a BetrVG findet deshalb
keine Anwendung, wenn in einem Vertragsverhältnis die Arbeitsleistung und
nicht die Ausbildung im Vordergrund steht. Das hat der Siebte Senat des
Bundesarbeitsgerichts zu einem Vertrag zwischen einer Volontärin und einem
Fernsehsender entschieden.
Die Klägerin war nach vorherigen Praktika in der Zeit vom 1. März 2001 bis
28. Februar 2002 aufgrund eines befristeten Volontariatsvertrages zur
Vorbereitung auf die Aufgaben einer Fernsehredakteurin bei der Beklagten
beschäftigt. Im Dezember 2001 wurde sie Mitglied des Betriebsrats. Sie
machte deshalb im Januar 2002 ihre Weiterbeschäftigung ab dem 1. März 2002
nach § 78 a BetrVG geltend.
Der Siebte Senat hat, wie schon die Vorinstanzen, eine
Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers verneint. § 78 a BetrVG ist auf
den Volontariatsvertrag der Parteien nicht anwendbar. Sowohl nach dem Inhalt
des Vertrages als auch aufgrund seiner tatsächlichen Durchführung überwog
die Arbeitspflicht gegenüber der Ausbildung. Die Klägerin war deshalb
Arbeitnehmerin.
(BAG, Urteil v. 1.12.2004 - 7 AZR 129/04´)
Für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse,
Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine
Berufsausbildung i. S. des BBiG handelt, finden einzelne Bestimmungen des
BBiG Anwendung, soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist (§ 19
BBiG). Ein Arbeitsverhältnis ist dann anzunehmen, wenn die Leistung von
Arbeit und die Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des
Beschäftigungsverhältnisses ist. Entscheidend kommt es auf die Gewichtung
der vertraglichen Absprachen an. Steht die Arbeitsleistung im Vordergrund
und findet daneben eine Aus- oder Fortbildung des Arbeitnehmers statt, kommt
§ 19 BBiG nicht zur Anwendung.
(BAG, Urteil v. 5.12.2002 - 6 AZR 216/01)
Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugend-
und Auszubildendenvertreters nach Abschluss der Berufsausbildung wegen des
Fehlens eines freien Arbeitsplatzes (§ 78 a Abs. 4 Satz 1 BetrVG) ist
grundsätzlich auf die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Ausbildungsbetrieb
und nicht auch in anderen Betrieben des Unternehmens abzustellen.
(LAG Köln, Beschluss v. 18.3.2004 - 10 TaBV 74/03)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem AZ: 7 ABN 25/04)
Akute Beschäftigungsprobleme im Sinne des § 8 Nr. 2 des Tarifvertrages
zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie
Nordrhein-Westfalen vom 28.03.2000 in der Fassung vom 19.05.2000, die den
Arbeitgeber berechtigen, von der Verpflichtung zur Übernahme eines
Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis abzuweichen, liegen dann vor, wenn
zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung im Betrieb Entlassungen
erforderlich sind oder zumindest drohen.
(LAG Hamm, Urteil v. 21.2.2003 - 10 Sa 674/02)
Verlangt der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate vor
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber
die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im
Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf
unbestimmte Zeit als begründet. Gemäß § 78 Abs. 4 BetrVG kann der
Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen, das so
begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund
derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die
Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.
Wird für mehrere Unternehmen ein gemeinsamer Betriebsrat und eine gemeinsame
Jugend- und Auszubildenden-Vertretung installiert, so hat dies zur Folge,
dass im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des
Auszubildenden-Vertreters auf den Bereich der Unternehmen abzustellen ist,
deren Arbeitnehmer durch den gemeinsamen Betriebsrat, bzw. die gemeinsame
Jugend- und Auszubildenden-Vertretung vertreten werden.
(ArbG Bayreuth, Beschluss v. 21.2.2002 - 2 BV 5/01 H)