Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht

Weiterbeschäftigungsanspruch nach Beendigung eines Volontariatsvertrags

Nach § 78 a Abs. 2 BetrVG gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied eines der in § 78 a Abs. 1 BetrVG genannten Betriebsverfassungsorgane ist, und dem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung schriftlich verlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf Personen Anwendung, die nach § 19 BBiG eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne dass sie sich in einem Berufsausbildungsverhältnis nach § 1 Abs. 2 BBiG befinden, soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist. § 78a BetrVG findet deshalb keine Anwendung, wenn in einem Vertragsverhältnis die Arbeitsleistung und nicht die Ausbildung im Vordergrund steht. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu einem Vertrag zwischen einer Volontärin und einem Fernsehsender entschieden.
Die Klägerin war nach vorherigen Praktika in der Zeit vom 1. März 2001 bis 28. Februar 2002 aufgrund eines befristeten Volontariatsvertrages zur Vorbereitung auf die Aufgaben einer Fernsehredakteurin bei der Beklagten beschäftigt. Im Dezember 2001 wurde sie Mitglied des Betriebsrats. Sie machte deshalb im Januar 2002 ihre Weiterbeschäftigung ab dem 1. März 2002 nach § 78 a BetrVG geltend.
Der Siebte Senat hat, wie schon die Vorinstanzen, eine Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers verneint. § 78 a BetrVG ist auf den Volontariatsvertrag der Parteien nicht anwendbar. Sowohl nach dem Inhalt des Vertrages als auch aufgrund seiner tatsächlichen Durchführung überwog die Arbeitspflicht gegenüber der Ausbildung. Die Klägerin war deshalb Arbeitnehmerin. 
(BAG, Urteil v. 1.12.2004 - 7 AZR 129/04´)


Anspruch auf Erstattung von im Arbeitsverhältnis entstandenen Ausbildungskosten

Für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung i. S. des BBiG handelt, finden einzelne Bestimmungen des BBiG Anwendung, soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist (§ 19 BBiG). Ein Arbeitsverhältnis ist dann anzunehmen, wenn die Leistung von Arbeit und die Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses ist. Entscheidend kommt es auf die Gewichtung der vertraglichen Absprachen an. Steht die Arbeitsleistung im Vordergrund und findet daneben eine Aus- oder Fortbildung des Arbeitnehmers statt, kommt § 19 BBiG nicht zur Anwendung.
(BAG, Urteil v. 5.12.2002 - 6 AZR 216/01)


Beschränkung des Weiterbeschäftigungsanspruchs auf den Ausbildungsbetrieb

Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach Abschluss der Berufsausbildung wegen des Fehlens eines freien Arbeitsplatzes (§ 78 a Abs. 4 Satz 1 BetrVG) ist grundsätzlich auf die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Ausbildungsbetrieb und nicht auch in anderen Betrieben des Unternehmens abzustellen.
(LAG Köln, Beschluss v. 18.3.2004 - 10 TaBV 74/03)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem AZ: 7 ABN 25/04)


Übernahme vom Ausbildungsverhältnis ins Arbeitsverhältnis/Tariflicher Übernahmeanspruch

Akute Beschäftigungsprobleme im Sinne des § 8 Nr. 2 des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 28.03.2000 in der Fassung vom 19.05.2000, die den Arbeitgeber berechtigen, von der Verpflichtung zur Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis abzuweichen, liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung im Betrieb Entlassungen erforderlich sind oder zumindest drohen.
(LAG Hamm, Urteil v. 21.2.2003 - 10 Sa 674/02)


Weiterbeschäftigungsanspruch bei gemeinsamer JAV für mehrere Unternehmen

Verlangt der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Gemäß § 78 Abs. 4 BetrVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen, das so begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.
Wird für mehrere Unternehmen ein gemeinsamer Betriebsrat und eine gemeinsame Jugend- und Auszubildenden-Vertretung installiert, so hat dies zur Folge, dass im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Auszubildenden-Vertreters auf den Bereich der Unternehmen abzustellen ist, deren Arbeitnehmer durch den gemeinsamen Betriebsrat, bzw. die gemeinsame Jugend- und Auszubildenden-Vertretung vertreten werden.
(ArbG Bayreuth, Beschluss v. 21.2.2002 - 2 BV 5/01 H)