a) Auszubildende, die im Jugendaufbauwerk Berlin eine
außerbetriebliche Ausbildung erfahren, sind Dienstkräfte im Sinne von § 3
Abs. 1 Satz 2 BlnPersVG; dies gilt auch, soweit die Berufsausbildung
durchgeführt wird.
b) § 3 Abs. 1 Satz 2 BlnPersVG ist mit Bundesrahmenrecht
vereinbar.
(BVerwG, Beschluss v. 18.9.2003 - 6 P 2.03)
Stellt ein Bediensteter des Arbeitgebers den Feststellungs- und
Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, so wird die dort normierte
Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
entgegen § 89 Abs. 2 ZPO nur dann gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf eine
Vollmacht bei Gericht eingereicht wird, die von der zur Vertretung des
Arbeitgebers befugten Person ausgestellt ist.
(BVerwG, Beschluss v. 1.12.2003 - 6 P 11.03)
§ 9 BPersVG macht den Auflösungsanspruch des Arbeitgebers davon
abhängig, dass Tatsachen vorliegen, auf Grund derer ihm unter
Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet
werden kann.
(OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 21.7.2004 - 8 L 311/03)
Einzelfall betr. erfolglosen Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG auf Auflösung
des Arbeitsverhältnisses eines Jugend- und Auszubildendenvertreters bei
nicht nachgewiesenem Fehlen der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Rahmen
einer sog. Topfwirtschaft / Zusammenfassung der Rechtsprechung.
(OVG Saarland, Beschluss v. 3.5.2002 - 4 P 2.01)
Stellt man auf den Schutzzweck des PersVG TH § 9 ab, der den Jugendlichen
oder Auszubildenden vor Benachteiligungen wegen seiner Mitarbeit in der
Jugend- und Auszubildendenvertretung schützen und darüber hinaus die
Funktionsfähigkeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch nach der
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses sicherstellen soll, muss man den
Weiterbeschäftigungsanspruch auf die Ausbildungsdienststelle beschränken.
(VG Meiningen, Beschluss v. 21.10.2002 - 3 P 50035/99.Me)
Es ist dem Arbeitgeber zuzumuten, einen ehemaligen Auszubildenden
zunächst vertretungsweise auf einer höherwertigen Stelle zu beschäftigen
unter dem Vorbehalt, dass die Weiterbeschäftigung auf der durch den
Bewährungsaufstieg freiwerdenden niedrigeren Stelle fortgesetzt wird.
(VG Meiningen, Beschluss v. 28.8.2003 - 3 P 50016/01.Me)
Für die Frage, ob ein besetzbarer, auf Dauer angelegter, der Ausbildung
entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist nur auf die
Verhältnisse in der Ausbildungsdienststelle abzustellen.
(VG Meiningen, Beschluss v. 7.4.2004 - 3 P 50013/01.Me)