Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht

Beschäftigteneigenschaft von Auszubildenden im Betrieb eines privaten Kooperationsunternehmens

a) Auszubildende, die im Jugendaufbauwerk Berlin eine außerbetriebliche Ausbildung erfahren, sind Dienstkräfte im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 BlnPersVG; dies gilt auch, soweit die Berufsausbildung durchgeführt wird.
b) § 3 Abs. 1 Satz 2 BlnPersVG ist mit Bundesrahmenrecht vereinbar.
(BVerwG, Beschluss v. 18.9.2003 - 6 P 2.03)


Zweiwochenfrist für einen Feststellungs- bzw. Auflösungsantrag gem. § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG/Vollmachtsnachweis nach Fristablauf

Stellt ein Bediensteter des Arbeitgebers den Feststellungs- und Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, so wird die dort normierte Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses entgegen § 89 Abs.  2 ZPO nur dann gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf eine Vollmacht bei Gericht eingereicht wird, die von der zur Vertretung des Arbeitgebers befugten Person ausgestellt ist.
(BVerwG, Beschluss v. 1.12.2003 - 6 P 11.03)


Kein Auflösungsanspruch bei Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

§ 9 BPersVG  macht den Auflösungsanspruch des Arbeitgebers davon abhängig, dass Tatsachen vorliegen, auf Grund derer ihm unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.
(OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 21.7.2004 - 8 L 311/03)


Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Rahmen der Topfwirtschaft

Einzelfall betr. erfolglosen Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Jugend- und Auszubildendenvertreters bei nicht nachgewiesenem Fehlen der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Rahmen einer sog. Topfwirtschaft / Zusammenfassung der Rechtsprechung.
(OVG Saarland, Beschluss v. 3.5.2002 - 4 P 2.01)


Beschränkung des Weiterbeschäftigungsanspruchs auf die Ausbildungsdienststelle

Stellt man auf den Schutzzweck des PersVG TH § 9 ab, der den Jugendlichen oder Auszubildenden vor Benachteiligungen wegen seiner Mitarbeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung schützen und darüber hinaus die Funktionsfähigkeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses sicherstellen soll, muss man den Weiterbeschäftigungsanspruch auf die Ausbildungsdienststelle beschränken.
(VG Meiningen, Beschluss v. 21.10.2002 - 3 P 50035/99.Me)


Zumutbarkeit der einstweiligen Weiterbeschäftigung eines ehemaligen Auszubildenden auf einer höherwertigen Stelle

Es ist dem Arbeitgeber zuzumuten, einen ehemaligen Auszubildenden zunächst vertretungsweise auf einer höherwertigen Stelle zu beschäftigen unter dem Vorbehalt, dass die Weiterbeschäftigung auf der durch den Bewährungsaufstieg freiwerdenden niedrigeren Stelle fortgesetzt wird.
(VG Meiningen, Beschluss v. 28.8.2003 - 3 P 50016/01.Me)


Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines ehemaligen Auszubildenden bei fehlendem Arbeitsplatz

Für die Frage, ob ein besetzbarer, auf Dauer angelegter, der Ausbildung entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist nur auf die Verhältnisse in der Ausbildungsdienststelle abzustellen. 
(VG Meiningen, Beschluss v. 7.4.2004 - 3 P 50013/01.Me)