Bundesarbeitsgericht entscheidet: keine Fahrtkostenerstattung für Azubis

Auszubildende haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zu auswärtigen Berufsschulen seitens des Ausbilders. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 22.09.2009.

Der Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) lässt viel Interpretationsspielraum bzgl. der Regelung der Fahrtkostenerstattung für die Ausbildenden. Die Konsequenz ist, dass einige keine Fahrtkosten mehr für den Besuch an auswärtigen Berufsschulen erstatten. Einige Arbeitsgerichte haben dies per Urteil bestätigt und gaben den Ausbildenden somit recht. Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30.08.2007 (Az: 17 Sa 969/07) ging ein Kläger in Revision. Mit dem aktuellen BAG-Urteil wurde nun in letzter Instanz eine abschließende Entscheidung gefällt.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Ausbildende "weder von Gesetzes wegen noch nach der tarifvertraglichen Regelung des § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG zur Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten verpflichtet ist".

Hintergrund dieses Urteils ist die Tatsache, dass der Ausbildende den Besuch einer auswärtigen Berufsschule oder Ausbildungseinrichtung nicht selbst "veranlasst", sondern dies per Gesetz geregelt ist. Somit wurde hier eine Lücke gefunden, die sich auch schon im früheren Manteltarifvertrag für Auszubildende (MTV-A) finden ließ. Auch hier wurde bereits im Jahre 2002 per Urteil vom BAG festgelegt, dass Auszubildende keine Fahrtkostenerstattung geltend machen können und der Azubi im dualen Ausbildungssystem die Fahrtkosten für den Besuch der auswärtigen Berufsschule grundsätzlich selbst zu tragen habe. Die Fahrtkostenerstattung zu auswärtigen Berufsschulen wurde bei Abschluss des neuen Tarifvertrags für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) im Jahr 2005 unter § 10 TVAöD neu geregelt, jedoch ohne konkrete und einheitliche Reglung. © ExQuisine - Fotolia.com Azubis müssen für die Fahrtkosten zur auswärtigen Berufsschule selber aufkommen Foto: (c) by ExQuisine / fotolia.com

Mit dem aktuellen Urteil entschied das BAG, dass der Ausbildende für eine Fahrtkostenerstattung nur dann verpflichtet ist, wenn er den Auszubildenden "zum Besuch einer anderen Bildungseinrichtung als der zuständigen staatlichen Berufsschule veranlasst habe".

Die dbb jugend nrw sieht in diesem Urteil eine eindeutige Benachteiligung der Azubis, denn gemäß §14 BBiG hat der Ausbildende auch die Pflicht, die Auszubildenden zum Berufsschulbesuch anzuhalten. Demnach liegt auch das "Veranlassens" seitens des Ausbildenden vor, womit folglich ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung bestünde. Die dbb jugend nrw wird sich auch weiterhin für eine tarifrechtliche Regelung zugunsten der Azubis und der Erstattung anfallender Fahrtkosten zu auswärtigen Berufsschulen einsetzen.