Vorbemerkung:
Die Altersstrukturen im öffentlichen Dienst und deren Auswirkungen werden
vor dem Hintergrund der allgemeinen demographischen Entwicklung auf dem
Arbeitsmarkt den öffentlichen Dienst in wenigen Jahren vor die Frage
stellen, wie der große Ersatzbedarf an qualifizierten und motivierten
Arbeitskräften gedeckt werden kann. Fest steht dabei schon jetzt, dass Bund,
Länder und Kommunen dann ihren Personalbedarf im direkten Wettbewerb mit der
Wirtschaft decken müssen.
Ebenfalls bereits absehbar ist, dass der Wettbewerb um den leistungsstarken
und qualifizierten Nachwuchs nur dann erfolgreich sein kann, wenn die
Rahmenbedingungen für junge Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Anwärterinnen
und Anwärter, Auszubildende, junge Beamte und Tarifbeschäftigte
kontinuierlich verbessert werden.
1. Ausbildungsmodalitäten
1.1. Ausbildung nach dem BBiG
Junge Schulabgängerinnen und Schulabgänger interessieren sich heute mehr
denn je für ein attraktives Berufsbild. Dies umfasst neben dem monetären
Aspekt vor allem Aufstiegs- und Entwicklungsmöglichkeiten, die Sicherheit
des gewählten Berufs unter dem Aspekt der Vermeidung von Arbeitslosigkeit
sowie eine qualifizierte Ausbildung, die sie auf ihren weiteren beruflichen
Werdegang vorbereitet.
Um vor diesem Hintergrund für junge Menschen den öffentlichen Dienst
attraktiv zu machen, muss der öffentliche Dienst seine Ausbildungsgänge in
einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess weiterentwickeln. Werden
vielseitige Kenntnisse vermittelt, die im künftigen Berufsleben verwendet
werden können, ist ein erster erfolgversprechender Schritt im Wettbewerb um
den besten Nachwuchs gemacht.
Unverzichtbar ist dabei, dass neben der theoretischen Ausbildung nach dem
Berufsbildungsgesetz praktische Berufserfahrung vermittelt wird. Die dbb
jugend fordert daher die unbefristete Übernahme der Auszubildenden nach
erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung.
Um eine qualitativ möglichst hochwertige Ausbildung sicherzustellen müssen
aus Sicht der dbb jugend zudem die Ausbildungsinhalte regelmäßig an die
zeitlichen Erfordernisse angepasst werden.
Hierzu gehört insbesondere, dass die Auszubildenden stärker als bisher in
die Lage versetzt werden, sich in wechselnden Rahmenbedingungen zu bewegen
und dabei das richtige Verständnis und den angemessenen Umgang mit den
komplexen rechtlichen Bestimmungen der Verwaltung zu entwickeln.
Damit einhergehend fordert die dbb jugend, dass die Ausbildung an den
Berufsschulen nicht durch Lerninhalte überlagert werden darf, die dem
allgemeinbildenden Schulbereich zugeordnet sind. Die Berufsschulen sollten
daher insofern einer Modernisierung unterzogen werden, als ihre Lerninhalte
künftig stärker als bisher den Focus auf eine konsequente Konzentration auf
die berufliche Ausbildung der jungen Menschen legen.
1.2. Laufbahnausbildung der Beamtinnen und Beamten
In der Beamtenausbildung des gehobenen Dienstes ist für die dbb jugend die
Beibehaltung der Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf an den
internen Fachhochschulen unabdingbar. Diese Ausbildung der Beamtinnen und
Beamten hat sich seit Jahrzehnten bewährt.
Die dbb jugend begleitet in diesem Zusammenhang kritisch den
Bologna-Prozess. Dabei ist für jede Laufbahnrichtung gesondert zu prüfen und
zu entscheiden, ob die Umstellung der Abschlüsse auf Bachelor / Master oder
der Erhalt des Diploms der richtige Weg ist. Oberstes Ziel muss jedoch die
Sicherung und gegebenenfalls die Steigerung der hohen Qualität der internen
Beamtenausbildung sein.
Die dbb jugend fordert darüber hinaus für die Ausbildung der Beamten im
mittleren nichttechnischen und technischen Dienst des Bundes der Länder und
Kommunen (mD),
Für die Ausbildung zum Beamten des gehobenen Dienstes fordert die dbb
jugend die Beibehaltung aller bisherigen Fachrichtungen. In allen
Fachrichtungen muss bedarfsgerecht ausgebildet werden, wobei auch hier der
Bedarf an den tatsächlichen Aufgaben zu messen ist.
Mit der Neuordnung des Tarifrechts werden Leistungskomponenten aufgenommen.
Diese wurde, zusätzlich zu den bereits bestehenden Leistungsanreizen
geschaffen. Daher ist es nach Auffassung der dbb jugend an der Zeit, dass
auch für die Anwärter der Laufbahnen des mittleren Dienstes und des
gehobenen Dienstes Leistungsanreize geschaffen werden.
Vorstellbar ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Absolventen der
Vorbereitungslehrgänge mit an der Begabtenförderung, welche für Absolventen
der sozialversicherungspflichtigen Ausbildungen vorgesehen sind, teilhaben
dürfen. Dies würde lediglich eine Aufnahme einer entsprechenden Regelung in
die Landesbesoldungsgesetze und das Bundesbesoldungsgesetz erfordern. Dazu
ist eine maßvolle Anpassung der finanziellen Ausstattung erforderlich.
1.3. Laufbahnausbildung der Lehrer
Die Integration der Lehramtsstudiengänge in die Universität muss dauerhaft
gesichert werden und bundesweit vergleichbar sein.
Um die fachliche Kompetenz und pädagogische Professionalität der Lehrerinnen
und Lehrer zu gewährleisten, muss ein universitärer Masterabschluss für alle
Lehrämter verpflichtend sein. Ein Bachelor-Abschluss darf keine
Eingangsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst sein. Um die Qualität der
Lehrerausbildung zu sichern, sollte die zweite Ausbildungsphase verbindlich
zwei Jahre umfassen. Praktika können diese Phase ergänzen, aber nicht
ersetzen.
1.4. Europarechtliche Kompetenzen stärken
Im Zusammenhang mit der zunehmenden Bedeutung, die die Europäische Union für
die Gesetz- und Verordnungsgebung der Bundesrepublik Deutschland einnimmt,
fordert die dbb jugend zudem für die Ausbildung im gehobenen
nichttechnischen Dienst des Bundes der Länder und Kommunen (gD):
2. Anwärterbezüge
3. Dienstrecht
Ein modernes Dienstrecht ohne die bisher geltenden starren Laufbahngrenzen
ist notwendig, um junge und fähige Menschen für den öffentlichen Dienst zu
gewinnen.
Mangelnde Personalentwicklungsmöglichkeiten demotivieren die Leistungsträger
sowohl unter den jungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des öffentlichen
Dienstes als auch unter den Schulabgängern, da junge Menschen nicht nur
darauf schauen, was sie in der Ausbildung verdienen können, sondern auch was
sie innerhalb ihres Berufes erreichen können.
Das beschlossene Dienstrechtneuordnungsgesetz (DNeuG) hat hierfür einige
positive Ansätze, die für die Länder beispielgebend sein müssen. Diese
Ansätze sind aber noch nicht ausreichend. Dies gilt insbesondere für die
vorgesehene Ermächtigungsverordnung der Bundesregierung nach § 22 Abs. 5
BBG, durch die das Aufstiegsverfahren innerhalb des öffentlichen Dienstes
modernisiert werden soll, indem durch diese Rechtsverordnung sichergestellt
wird, dass durch eine Anerkennung von Fernlehrgängen und berufsbegleitenden
dezentralen Fortbildungsmaßnahmen sowie durch eine Modularisierung von
Aufstiegslehrgängen das Aufstiegsverfahren familienfreundlich gestaltet
wird. Darüber hinaus soll durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz das bisher
gel-tende Senioritätsprinzip durch das Kriterium der Dienst- und
Erfahrungszeit beim Aufstieg in den Gehaltsstufen abgelöst werden. Aus Sicht
der dbb jugend ist dabei insbesondere positiv, dass über den Stufenverlauf
sichergestellt werden soll, dass während einer langen Phase positiver
Veränderungen des Grundgehalts mit insgesamt 22 Erfahrungsjahren die
abgesenkte Eingangsstufe vermieden werden konnte.
Zu bemängeln am Dienstrechtsneuordnungsgesetz ist allerdings, dass es keine
leistungsorientierte Bezahlung vorsieht, sondern es bei der Regelung des §
42a BBesG bleibt.
Die dbb jugend fordert in diesem Zusammenhang, eine faire und
leistungsgerechte Bezahlung auch für Beamtinnen und Beamte. Dementsprechend
ist analog zum TVöD ein Leistungsprämienbudget in Höhe von zunächst 1
Prozent der Personalausgaben des Vorjahres mit Auskehrverpflichtung und
Rechtsanspruch bereitzustellen, das on top gezahlt wird. Zudem ist es
notwendig unter Einbeziehung der Personalvertretung nachvollziehbare
Kriterien bzw. Zielvereinbarungen für die Leistungsbeurteilung zu
entwickeln.
Die dbb jugend fordert ferner, dass – um das Ziel von mehr Mobilität im
öffentlichen Dienst zu sichern – bundeseinheitliche Strukturen für die
wechselseitige Anerkennung der Laufbahnbefähigungen und die Verteilung der
Versorgungskosten beim Wechsel von einem Dienstherrn zum anderen geschaffen
werden.
Unter Mobilitätsgesichtspunkten ist darüber hinaus eine Mitnahme von
Versorgungsansprüchen bei einem Wechsel aus dem Beamtenverhältnis in andere
Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Die bisherige Praxis der
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung birgt zu viele
Nachteile, als dass diese Option realitätsgerecht ist.
4. Tarifrecht
Ein transparentes bundeseinheitliches Tarifrecht, das auf die ständig
wechselnden hohen Anforderungen der Gesellschaft und der Arbeitswelt
abgestimmt ist, ist die Voraussetzung für einen modernen und
attraktiven öffentlichen Dienst. Es bietet nicht nur Motivationsanreize für
die bereits Beschäftigten, sondern macht den öffentlichen Dienst auch für
den potentiellen Nachwuchs interessant.
Hierbei muss die Partizipation an der allgemeinen Einkommensentwicklung
selbstverständlich sein. Immer wieder mussten die Beschäftigten im Austausch
zum propagierten sicheren Arbeitsplatz Einkommenseinbußen hinnehmen.
Angesichts der andauernden Stellenstreichungen, der Finanznot der
Behörden/Verwaltungen (insbesondere der Kommunen) und die dadurch
resultierenden - sogar zunehmenden - betriebsbedingten Kündigungen im
öffentlichen Dienst hat dieses Argument jedoch seine Wirkung verloren. Auch
ist weder eine schwächelnde Konjunktur, noch im Gegenzug die Gefährdung der
Konjunktur durch Anziehen der Staatsquote als Argument gegen eine
Einkommenserhöhung akzeptabel. Es geht hier um den Motivationserhalt der
qualifizierten Mitarbeiter/innen, die gute Dienstleistungen für den Bürger
gewährleisten.
Eine leistungsgerechte und leistungsorientierte Bezahlung gehört ebenfalls
zu den Anreizen, die Motivation und Arbeitsbereitschaft des einzelnen
Beschäftigten dauerhaft zu steigern. Mit diesem Instrument kann der
öffentlichen Dienst außerdem in seiner Außenwirkung sowie im Vergleich mit
der Privatwirtschaft punkten. Wichtig ist jedoch, dass schnellstens das
Gießkannenprinzip in den Behörden zu den Akten gelegt wird.
Auch die Anpassung an die kontinuierlichen Veränderungen in den
Lebensumständen der Beschäftigten und in der allgemeinen Arbeitswelt ist
unabdingbar. So wird von den Arbeitnehmern z. B. immer mehr Flexibilität und
Mobilität erwartet. Vor allem junge Menschen sind davon betroffen. Zum einen
werden sie durch befristete Arbeitsverträge dazu gezwungen, immer wieder bei
neuen Arbeitgebern anzufangen. Zum anderen hat sich das Leben z. B. durch
die sogenannten „Neuen Medien“ deutlich verändert. Viele Menschen lernen
heute ihren Partner über das Internet kennen. Um eine Familie gründen zu
können, ist oftmals ein Umzug und auch ein Arbeitgeberwechsel nötig.
Laut Tarifvertrag liegt es nun im Ermessen des neuen Arbeitgebers,
Berufserfahrungen anzuerkennen. Jedoch erfolgt in Zeiten von leeren
Staatskassen und Haushaltssicherungsgemeinden eine Einstellung zumeist nur
als Berufsanfänger. Bereits erlangte Vorerfahrungen werden grundsätzlich
nicht anerkannt, weil sie der Behörde zu teuer kämen. Erhebliche
Einkommenseinbußen sind die Folge. Spätestens an dieser Stelle müssen die
Betroffenen spitz ausrechnen, ob sie sich einen Arbeitgeberwechsel überhaupt
finanziell leisten können.
Auf Grund der angespannten Finanzsituation der Verwaltungen werden die
Arbeitgeber immer erfinderischer, Geld zu sparen. Am einfachsten ist dies
beim Personal möglich - und dort insbesondere bei den Berufsanfängern. So
fangen diese nicht nur in Erfahrungsstufe 1 an, sondern werden oftmals unter
ihrer Qualifikation übernommen.
In der heutigen Zeit, in der eine (unbefristete) Übernahme nicht mehr
selbstverständlich ist, sind die Auszubildenden froh, nach bestandener
Prüfung einen Arbeitsvertrag zu erhalten, um mit ihrer speziellen Ausbildung
nicht der Jugendarbeitslosigkeit zum Opfer zu fallen. Diese Situation nutzen
die Arbeitgeber schamlos aus, indem sie den Berufsanfängern Arbeitsverträge
mit einer Eingruppierung in EG 3 oder 4 (= Qualifikationsmerkmal für An-
bzw. Ungelernte) anbieten.
Dabei sind die Qualifikationsstufen genau festgelegt. Beschäftigte, die
Tätigkeiten ausüben, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem
Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannten Ausbildungsberuf mit einer
Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen, sollen ab EG 5
eingruppiert werden. Hier nutzen die Arbeitgeber den Schlupfwinkel „sollen“
aus und verwenden ihn gegen die Neulinge. Die Jugendlichen können sich nun
entscheiden: Nehmen sie den Arbeitsvertrag an und verkaufen sich unter Wert
bzw. nehmen erhebliche Einkommensverluste in den nächsten Jahren in Kauf?
Oder lehnen sie den Arbeitsvertrag ab und müssen sich auf dem Arbeitsmarkt
einen neuen Job suchen oder fangen ihre berufliche Karriere gleich damit an,
ihren Arbeitgeber zu verklagen? Die Arbeitgeber nutzen so die
wirtschaftliche Zwangslage der Betroffenen für ihre Zwecke aus.
Im Zuge der Gestaltung und des Abschlusses des neuen Tarifrechts für den
öffentlichen Dienst (TVöD und TV-L), das den BAT abgelöst hat, wurde auch
eine Spezialisierung unterschiedlicher Berufssparten berücksichtigt sowie
für die Auszubildenden eine eigene Regelung vereinbart. Das Tarifrecht der
Auszubildenden wurde in einem eigenständigen, jedoch an den TVöD bzw. TV-L
angebundenen Manteltarifvertrag (TVAöD und TVA-L) festgeschrieben.
Beide Regelwerke umfassen grundsätzlich alle Ausbildungsberufe des
öffentlichen Dienstes und geben ihnen einen festen Rahmen, der durch
spezifische Regelungen für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz
(BBiG) und den speziellen Berufsgesetzen ergänzt wird. Diese Verträge sind
im Detail verbesserungswürdig.
Insbesondere die Kostenerstattung für Fahrten zur Berufsschule außerhalb des
Ausbildungsortes ist seit dem Abschluss des TVAöD 2005 ein unzumutbarer
Zustand für die Auszubildenden im Bereich des BBiG. Im Zuge der
Nachverhandlungen bei den Krankenhäusern wurde im Bereich TVAöD–Pflege
bereits nachjustiert. Bei der Neugestaltung des Tarifrechts für die Länder
und die damit einhergehende Installierung des TVA-L wurde dieser Fehler von
Beginn an vermieden. Schließlich waren die Fahrtkostener-stattungen seitens
des Ausbildungsbetriebs im alten MTV-A gängige Praxis und standen bei den
Tarifvertragsparteien nicht zur Debatte. Lediglich eine Unachtsamkeit bei
der Formulierung des tariflichen Regelwerkes machte hier die Tür für
spitzfindige Arbeitgeber auf. Jedoch sparen die ausbildenden Arbeitgeber
hier nicht nur am falschen Ende, sondern auch wieder einmal bei den Ärmsten
ihrer Beschäftigten.
Aus der oben angeführten Situation der (jungen) Beschäftigten im
öffentlichen Dienst ergibt sich für die dbb jugend (Bund) folgender
Forderungskatalog:
Tarifvertrag/-verhandlungen:
Einkommen:
Darüber hinaus sieht die dbb jugend (Bund) bei folgenden tariflichen Themen ebenfalls Handlungsbedarf:
Sonderurlaub:
Die dbb jugend fordert den Ausbau der Sonderurlaubsregelungen und die
Angleichung der Rechte der Tarifbeschäftigten an die der Beamten.
Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Vorbildfunktion des Staates für
eine funktionierende Bürgergesellschaft fordert die dbb jugend großzügigere
Unterstützung von ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätigen Personen, z. B.
durch Ausweitung der Möglichkeiten für bezahlten Sonderurlaub.
Zusatzversorgung:
Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wurde ursprünglich aus
Gleichbehandlungsgesichtspunkten zwischen Arbeitnehmern und Beamten des
öffentlichen Dienstes in Hinblick auf ihre Altersversorgung errichtet.
Hiermit sollte gewährleistet werden, dass die Arbeitnehmer im Rentenfalle
nicht schlechter gestellt werden als ihre verbeamteten Kollegen/innen.
Bundesweit gibt es über 20 Zusatzversorgungskassen. Die größte davon ist die
VBL (=Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder).
Ähnlich wie die gesetzliche Rentenversicherung sind auch die
Zusatzversorgungskassen von dem demographischen Faktor betroffen.
Insbesondere die VBL hat darunter finanziell zu leiden. Im Jahre 2002 wurde
das Zusatzversorgungssystem in ein Betriebsrentenmodell überführt. In diesem
Zuge wurden auch die Beiträge erhöht, so dass in vielen
Zusatzversorgungskassen bereits eine Eigenbeteiligung der Versicherten
gefordert wird, die sich nach dem Einkommen des Beschäftigten errechnet.
Gerade im Hin-blick auf die nicht unerheblichen Eigenbeteiligungen muss
künftig sichergestellt sein, dass die Einzahlungen im Rentenfalle wieder an
den Versicherten zurückfließen und nicht verloren gehen.
Die dbb jugend fordert daher eine generationengerechte, zukunftssichere
Umgestaltung der Zusatzversorgung, bei der die bisher erworbenen
Anwartschaften erhalten bleiben und im Rentenfalle dem Versicherten zu Gute
kommen.
Arbeitsrecht:
Alle arbeitsrechtlichen Vorgaben sind in vielen Einzelgesetzen teilweise
sehr unübersichtlich geregelt. Hier ist zur vereinfachten Handhabung und aus
Gründen der Transparenz dringend Abhilfe zu schaffen.
Die dbb jugend fordert daher vom Gesetzgeber die Schaffung eines
Arbeitsgesetzbuches, in dem alle arbeitsrechtlich relevanten Regelungen
zusammengefasst sind.
5. Qualitätssicherung
Schließlich fordert die dbb jugend:
Hochpreisregionen sind räumlich begrenzte Gebiete, in denen die
Lebenshaltungskosten signifikant über dem Durchschnitt liegen. Höchste
Ausgabeposten in der Hochpreisregion sind zweifelsohne Mieten und
Nebenkosten. Diese fressen oft mehr als 40 Prozent des Einkommens auf.
Angemessenen Wohnraum in diesen Regionen zu finden gestaltet sich seit
Jahren immer schwieriger. Angesichts der hohen Lebenshaltungskosten in
Hochpreisregionen seien insbesondere bei den Geringverdienern (dazu zählen
auch Auszubildende und Anwärter) die finanziellen Möglichkeiten längst
überschritten. Erschwerend kommt hierbei hinzu, dass sich die öffentliche
Hand seit langem aus der früheren Wohnungsfürsorge zurückgezogen hat.
Während es früher möglich war, öffentlich geförderten Wohnraum dem
Beschäftigten anzubieten (der bis Mitte der neunziger Jahre meist günstiger
war als der Wohnraum in der Umgebung), ist diese Möglichkeit heute kaum noch
gegeben.
Beim Bund gehören mehr als zwei Drittel der Beamtinnen und Beamten dem
einfachen und mittleren Dienst sowie den ersten Besoldungsgruppen des
gehobenen Dienstes an. Wenn der Dienstherr Personal in diese
Hochpreisregionen bewegen wolle und Dienststellen dorthin verlege, müsse er
auch die Voraussetzungen dafür schaffen, dass diese Beschäftigten ihren
Lebensunterhalt angemessen bestreiten können. Insbesondere bei der
Personalgewinnung zeige sich bereits, dass die Hochpreisregionen nicht mehr
das erforderliche Personal anwerben können. Darüber hinaus ist die
Personalfluktuation hier besonders hoch. Denn es ist verständlich, dass die
Beschäftigten in die Regionen drängen, wo die Lebenshaltungskosten für sie
„erträglicher“ sind.