Kinder- und Jugendhilfe

Die dbb jugend fordert die Beibehaltung des Verfassungsauftrages, gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet herzustellen (Art. 72 Abs. 2 GG), auch im Hinblick auf die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, die maßgeblich zur Sicherung der Gleichwertigkeit der Bildungs- und Entwicklungschancen von Kindern und Jugendlichen in Deutschland beitragen. Darüber hinaus muss aus Sicht der dbb jugend auch die Wirtschaftseinheit innerhalb der Bundesrepublik gegeben sein. Familien müssen bei dem hohen Maß an Mobilität, das heute im Zusammenhang mit einem erfolgreichen Berufsleben von ihnen gefordert wird, darauf vertrauen können, in allen Bundesländern ein vergleichbares, verlässliches Angebot von begleitenden Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe wie z. B. Tagespflege, Kindertageseinrichtungen, Kinder- und Jugendarbeit vorzufinden. Zudem muss es bundesweit vergleichbare Standards in der Kinder- und Jugendhilfe geben. Umfang und Qualität der Leistungen dürfen nicht ausschließlich von örtlichen Prioritätensetzungen abhängen, so die Forderung der dbb jugend.
 
Die Kinder- und Jugendhilfe ist im Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) geregelt und dies auch nach der Föderalismusreform I unmittelbar und bundesweit einheitlich. Im Bereich der Verwaltungsverfahren wurden den Bundesländern allerdings weitgehende eigene Zuständigkeiten eingeräumt. Bereits heute ist festzustellen, dass im Bereich der Durchführung der Verwaltungsverfahren eine Divergenz in den einzelnen Bundesländern besteht: Struktur, Aufbau und Ausstattung der Instrumente der Jugendhilfe weisen erhebliche Unterschiede auf. So ist es in einigen Bundesländern geplant, den Landesjugendhilfeausschuss in seiner bisherigen Form aufzulösen bzw. wesentliche Aufgaben an die Verwaltung zu übertragen. Gerade dieses Instrument ist aus Sicht der dbb jugend aber unverzichtbar, um gemeinsam mit den freien anerkannten Trägern der Jugendhilfe differenzierte und sachgerechte Angebote der Jugendhilfe zu entwickeln.