Die dbb jugend fordert die Beibehaltung des Verfassungsauftrages,
gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet herzustellen (Art. 72 Abs.
2 GG), auch im Hinblick auf die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, die
maßgeblich zur Sicherung der Gleichwertigkeit der Bildungs- und
Entwicklungschancen von Kindern und Jugendlichen in Deutschland beitragen.
Darüber hinaus muss aus Sicht der dbb jugend auch die Wirtschaftseinheit
innerhalb der Bundesrepublik gegeben sein. Familien müssen bei dem hohen Maß
an Mobilität, das heute im Zusammenhang mit einem erfolgreichen Berufsleben
von ihnen gefordert wird, darauf vertrauen können, in allen Bundesländern
ein vergleichbares, verlässliches Angebot von begleitenden Leistungen der
Kinder- und Jugendhilfe wie z. B. Tagespflege, Kindertageseinrichtungen,
Kinder- und Jugendarbeit vorzufinden. Zudem muss es bundesweit vergleichbare
Standards in der Kinder- und Jugendhilfe geben. Umfang und Qualität der
Leistungen dürfen nicht ausschließlich von örtlichen Prioritätensetzungen
abhängen, so die Forderung der dbb jugend.
Die Kinder- und Jugendhilfe ist im Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und
Jugendhilfegesetz) geregelt und dies auch nach der Föderalismusreform I
unmittelbar und bundesweit einheitlich. Im Bereich der Verwaltungsverfahren
wurden den Bundesländern allerdings weitgehende eigene Zuständigkeiten
eingeräumt. Bereits heute ist festzustellen, dass im Bereich der
Durchführung der Verwaltungsverfahren eine Divergenz in den einzelnen
Bundesländern besteht: Struktur, Aufbau und Ausstattung der Instrumente der
Jugendhilfe weisen erhebliche Unterschiede auf. So ist es in einigen
Bundesländern geplant, den Landesjugendhilfeausschuss in seiner bisherigen
Form aufzulösen bzw. wesentliche Aufgaben an die Verwaltung zu übertragen.
Gerade dieses Instrument ist aus Sicht der dbb jugend aber unverzichtbar, um
gemeinsam mit den freien anerkannten Trägern der Jugendhilfe differenzierte
und sachgerechte Angebote der Jugendhilfe zu entwickeln.